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§ 28 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Anpassung, Sozialabgaben und Mehrwertsteuer

Entschädigungen
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§ 28 Wahlverordnung · Anpassung, Sozialabgaben und Mehrwertsteuer

1. Der Regierungsrat überprüft die Entschädigungsansätze periodisch auf ihre Angemessenheit und passt sie gegebenenfalls an.

2. § 13 und § 14 der Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern vom 5. Februar 2002 gelten auch für die in §§ 26 und 27 geregelten Entschädigungen.

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