132.110
CH-BS
§ 28 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Anpassung, Sozialabgaben und Mehrwertsteuer
Entschädigungen
§ 28 Wahlverordnung · Anpassung, Sozialabgaben und Mehrwertsteuer
1. Der Regierungsrat überprüft die Entschädigungsansätze periodisch auf ihre Angemessenheit und passt sie gegebenenfalls an.
2. § 13 und § 14 der Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern vom 5. Februar 2002 gelten auch für die in §§ 26 und 27 geregelten Entschädigungen.