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132.110 CH-BS

§ 27 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Mitglieder der Wahlbüros und Personal der Wahllokale

Entschädigungen
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§ 27 Wahlverordnung · Mitglieder der Wahlbüros und Personal der Wahllokale

1. Die Leiterin bzw. der Leiter und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie die Mitglieder der Wahlbüros werden für ihre Mitarbeit bei Wahlen und Abstimmungen wie folgt entschädigt

a) Leitung: pro Stunde CHF 50

b) Mitglied: pro Stunde CHF 35

2. Die Abwartinnen und Abwarte der Wahllokale erhalten für ihre Tätigkeit folgende Pauschalentschädigung

a) Pro Wahl/Abstimmung CHF 170

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