132.110
CH-BS
§ 23 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Kontrollstempel
Sicherung der Abstimmungsunterlagen
§ 23 Wahlverordnung · Kontrollstempel
1. Vor Beginn des Urnenganges haben die Mitglieder des Wahlbüros festzustellen, ob die Kontrollstempel sicher verwahrt waren und unbeschädigt sind. Dasselbe gilt sinngemäss nach einer Unterbrechung und nach Schluss des Urnengangs.