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132.110 CH-BS

§ 23 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Kontrollstempel

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§ 23 Wahlverordnung · Kontrollstempel

1. Vor Beginn des Urnenganges haben die Mitglieder des Wahlbüros festzustellen, ob die Kontrollstempel sicher verwahrt waren und unbeschädigt sind. Dasselbe gilt sinngemäss nach einer Unterbrechung und nach Schluss des Urnengangs.

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