§ 22 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Urnen
§ 22 Wahlverordnung · Urnen
1. Vor Beginn des Urnenganges haben sich die Mitglieder des Wahlbüros zu überzeugen, dass die Urnen leer sind.
2. Die Urnen sind mit einem versiegelbaren Deckel aufzustellen. Wird der Urnengang unterbrochen oder werden Urnen, die Wahl- und Stimmzettel enthalten, in ein anderes Wahllokal gebracht, so sind der Deckel und der Einwurfschlitz zu versiegeln.
3. In das Kontrollfenster der Urnen ist eine unversehrte und dafür bestimmte Kontrollmarke einzulegen. Die Kontrollmarke trägt die Unterschrift zweier Mitglieder des Wahlbüros.
4. Die am Abstimmungssamstag den Urnen entnommenen und überprüften Wahl- und Stimmzettel werden am Samstagabend in eine leere sowie mit einer Kontrollmarke versehene Urne gelegt. Die Urne wird verschlossen und in sichere Verwahrung genommen.