132.110
CH-BS
§ 21 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Schlussprotokolle
Ermittlung der Ergebnisse
§ 21 Wahlverordnung · Schlussprotokolle
1. Das Zentralwahlbüro erstellt die jeweiligen Schlussprotokolle für die Majorz- und Proporzwahlen sowie für die Abstimmungen.
2. Die Schlussprotokolle enthalten die Anzahl der Stimmberechtigten und die Stimmbeteiligung, welche aus den eingelegten Wahl- und Stimmzetteln errechnet wird.
3. Die unterzeichneten Schlussprotokolle sowie die Wahl- und Abstimmungsprotokolle der Wahllokale werden der Staatskanzlei zugestellt, welche die Ergebnisse im Kantonsblatt publiziert.
4. Das Zentralwahlbüro teilt jeder gewählten Person ihre Wahl mit.