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§ 21 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Schlussprotokolle

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§ 21 Wahlverordnung · Schlussprotokolle

1. Das Zentralwahlbüro erstellt die jeweiligen Schlussprotokolle für die Majorz- und Proporzwahlen sowie für die Abstimmungen.

2. Die Schlussprotokolle enthalten die Anzahl der Stimmberechtigten und die Stimmbeteiligung, welche aus den eingelegten Wahl- und Stimmzetteln errechnet wird.

3. Die unterzeichneten Schlussprotokolle sowie die Wahl- und Abstimmungsprotokolle der Wahllokale werden der Staatskanzlei zugestellt, welche die Ergebnisse im Kantonsblatt publiziert.

4. Das Zentralwahlbüro teilt jeder gewählten Person ihre Wahl mit.

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