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132.110 CH-BS

§ 20 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Endergebnis

Ermittlung der Ergebnisse
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§ 20 Wahlverordnung · Endergebnis

1. Soweit die Wahlbüros der Stadt Basel und der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen die Auszählungen der Stimmen selber vornehmen, übermitteln sie die Ergebnisse der Stimmenabgabe dem Zentralwahlbüro, das diese unter der Leitung der Staatskanzlei auf ihre Richtigkeit überprüft und zusammenfasst.

2. Im ersten Wahlgang der Majorzwahlen errechnet das Zentralwahlbüro das absolute Mehr.

3. Bei Proporzwahlen ermittelt das Zentralwahlbüro die Sitzverteilung und die gewählten Personen.

4. Die Leiterin bzw. der Leiter des Zentralwahlbüros errechnet das Gesamtergebnis der brieflichen Stimmabgabe sowie das kantonale Endergebnis und meldet beide der Staatskanzlei.

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