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§ 2 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Behandlung der Wahlvorschläge

Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen
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§ 2 Wahlverordnung · Behandlung der Wahlvorschläge

1. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen als Sitze zu vergeben oder Ämter zu besetzen sind, so werden die letzten Namen gestrichen.

2. § 39 des Gesetzes findet auch Anwendung, wenn für eine Kandidatur eine Zustimmungserklärung nach § 37 Abs. 1 lit. d des Gesetzes vorliegt.

3. Den Wahlvorschlägen werden Ordnungsnummern zugewiesen.

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