132.110
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Behandlung der Wahlvorschläge
Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen
§ 2 Wahlverordnung · Behandlung der Wahlvorschläge
1. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen als Sitze zu vergeben oder Ämter zu besetzen sind, so werden die letzten Namen gestrichen.
2. § 39 des Gesetzes findet auch Anwendung, wenn für eine Kandidatur eine Zustimmungserklärung nach § 37 Abs. 1 lit. d des Gesetzes vorliegt.
3. Den Wahlvorschlägen werden Ordnungsnummern zugewiesen.