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132.110 CH-BS

§ 19 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Ergebnis der persönlichen Stimmabgabe

Ermittlung der Ergebnisse
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§ 19 Wahlverordnung · Ergebnis der persönlichen Stimmabgabe

1. Die Ermittlung der Ergebnisse der persönlichen Stimmabgabe in den Wahllokalen erfolgt frühestens am Abstimmungssonntag ab 08.00 Uhr.

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