132.110
CH-BS
§ 19 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Ergebnis der persönlichen Stimmabgabe
Ermittlung der Ergebnisse
§ 19 Wahlverordnung · Ergebnis der persönlichen Stimmabgabe
1. Die Ermittlung der Ergebnisse der persönlichen Stimmabgabe in den Wahllokalen erfolgt frühestens am Abstimmungssonntag ab 08.00 Uhr.