§ 18 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Ergebnis der brieflichen Stimmabgabe
§ 18 Wahlverordnung · Ergebnis der brieflichen Stimmabgabe
1. Am Abstimmungssamstag werden die brieflich eingegangenen Wahl- und Stimmzettel ab 08.00 Uhr dem Antwortcouvert entnommen und die Ergebnisse der brieflichen Stimmabgabe in der Stadt vom Zentralwahlbüro und, soweit die Einwohnergemeinden die Auszählung der Stimmen selber vornehmen, in Bettingen und Riehen vom jeweiligen Wahlbüro ermittelt und protokolliert.
2. Bei der Öffnung der Antwortcouverts wird geprüft, ob pro Wahl oder Abstimmung nur je ein Wahl- und Stimmzettel enthalten ist.
3. Sind mehrere Wahl- und Stimmzettel zu einer Wahl oder Abstimmung mit gleichem Inhalt vorhanden, so wird nur ein Wahl- und Stimmzettel berücksichtigt. Der überzählige Wahl- und Stimmzettel wird nicht berücksichtigt.
4. Ist der Inhalt der Wahl- und Stimmzettel ungleich, so werden alle Wahl- und Stimmzettel im Sinn von § 19 lit. a des Gesetzes als eine ungültige Stimme behandelt.
5. Danach erfolgt die Sortierung nach Wahl- und, sofern keine Stimmbogen gemäss § 12a Abs. 2 des Gesetzes zum Einsatz gelangt sind, nach Abstimmungsvorlagen zur Vorbereitung für die Erfassung.
6. Die Wahlbüros der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen übermitteln die Abstimmungsunterlagen und, soweit sie die Auszählung der Stimmen selber vornehmen, die Ergebnisse der brieflichen Stimmabgabe sowie die unterzeichneten Protokolle am Abstimmungssamstag dem Zentralwahlbüro.
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