Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.110 CH-BS

§ 13 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Zweifelsfälle

Wahlbüro
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Wahlverordnung · Zweifelsfälle

1. Ergeben sich anlässlich der Wahl- und Abstimmungshandlung Unklarheiten oder Zweifelsfragen bezüglich der Stimmrechtsausweise und der Wahl- und Stimmzettel, so entscheidet die Leitung des Wahlbüros darüber.

2. In wichtigen Fragen trifft das ganze Büro mit Stimmenmehrheit den Entscheid. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leitung.

3. Die Entscheide nach Abs. 1 und 2 sind zu protokollieren.

← § 12 Wahlverordnung Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Publikation § 13a Wahlverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →