132.110
CH-BS
§ 13 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Zweifelsfälle
Wahlbüro
§ 13 Wahlverordnung · Zweifelsfälle
1. Ergeben sich anlässlich der Wahl- und Abstimmungshandlung Unklarheiten oder Zweifelsfragen bezüglich der Stimmrechtsausweise und der Wahl- und Stimmzettel, so entscheidet die Leitung des Wahlbüros darüber.
2. In wichtigen Fragen trifft das ganze Büro mit Stimmenmehrheit den Entscheid. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leitung.
3. Die Entscheide nach Abs. 1 und 2 sind zu protokollieren.