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§ 1 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Publikation

Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen
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§ 1 Wahlverordnung · Publikation

1. Wahl- und Abstimmungstermine sind für kantonale wie für eidgenössische Urnengänge im Kantonsblatt zu publizieren.

2. Für Wahlen und Abstimmungen bei Urnengängen der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen und der Bürgergemeinden gelten die Publikationsvorschriften in deren Ordnungen.

3. Die Publikation von Wahlen hat Hinweise auf die Einreichung der Wahlvorschläge und deren gesetzliche Erfordernisse sowie auf die zu beachtenden Fristen zu enthalten.

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