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§ 91 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 91 Wahlgesetz · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist nach Eintritt der Wirksamkeit der Änderung sowie der Übergangsbestimmung vom 21. April 1994 der §§ 26 Abs. 1 und 2 und 57a der Verfassung des Kantons Basel-Stadt zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam.

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