132.100
CH-BS
§ 91 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 91 Wahlgesetz · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist nach Eintritt der Wirksamkeit der Änderung sowie der Übergangsbestimmung vom 21. April 1994 der §§ 26 Abs. 1 und 2 und 57a der Verfassung des Kantons Basel-Stadt zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam.