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§ 8a Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Elektronische Stimmabgabe

Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht und Stimmabgabe[[1]](#titletitle_text_fn_910865_2_1_c) - Stimmabgabe
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§ 8a Wahlgesetz · Elektronische Stimmabgabe

1. Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind.

2. Der Regierungsrat kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen.

3. Wird eine Stimme auf verschiedene Arten abgegeben, gilt die von der Wahlbehörde zuerst registrierte Stimmabgabe; andere bleiben unberücksichtigt. Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die Wahlfälschung.

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