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§ 87 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Ausübung des Mandates

Rechtspflege - Neuer Wahlgang
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§ 87 Wahlgesetz · Ausübung des Mandates

1. Die gemäss § 56 gewählten Mitglieder des Grossen Rates haben bis zur Aufhebung der Wahl Sitz und Stimme.

2. In den übrigen Fällen üben die Gewählten ihr Amt bis zur Aufhebung der Wahl aus, sofern der gemäss § 81 oder § 84 erhobenen Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung erteilt wird.

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