132.100
CH-BS
§ 86 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Termin
Rechtspflege - Neuer Wahlgang
§ 86 Wahlgesetz · Termin
1. Wird durch Aufhebung einer Wahl oder Abstimmung deren Wiederholung erforderlich, so sind unverzüglich die entsprechenden Anordnungen zu treffen.