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132.100 CH-BS

§ 86 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Termin

Rechtspflege - Neuer Wahlgang
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§ 86 Wahlgesetz · Termin

1. Wird durch Aufhebung einer Wahl oder Abstimmung deren Wiederholung erforderlich, so sind unverzüglich die entsprechenden Anordnungen zu treffen.

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