132.100
CH-BS
§ 85 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Publikation der Entscheide und der Validierung
Rechtspflege - Kantonale Wahlen und Abstimmungen
§ 85 Wahlgesetz · Publikation der Entscheide und der Validierung
1. Die rechtskräftigen Beschwerdeentscheide über die Gültigkeit oder die Aufhebung von Wahlen und Abstimmungen werden im Kantonsblatt publiziert. Entscheide über die Gültigkeit sind mit der verbindlichen Feststellung der Ergebnisse zu publizieren.