132.100
CH-BS
§ 83 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Entscheid
Rechtspflege - Kantonale Wahlen und Abstimmungen
§ 83 Wahlgesetz · Entscheid
1. Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft er vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens die notwendigen Anordnungen zu deren Behebung.
2. Bei Vorliegen von Unregelmässigkeiten, die nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat wesentlich zu beeinflussen, hebt der Regierungsrat die Wahl oder Abstimmung auf.