132.100
CH-BS
§ 82 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Aufschiebende Wirkung
Rechtspflege - Kantonale Wahlen und Abstimmungen
§ 82 Wahlgesetz · Aufschiebende Wirkung
1. Aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde, wenn der Regierungsrat sie anordnet. § 87 bleibt vorbehalten.