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§ 82 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Aufschiebende Wirkung

Rechtspflege - Kantonale Wahlen und Abstimmungen
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§ 82 Wahlgesetz · Aufschiebende Wirkung

1. Aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde, wenn der Regierungsrat sie anordnet. § 87 bleibt vorbehalten.

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