Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.100 CH-BS

§ 80 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Anwendbare Vorschriften

Rechtspflege - Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 80 Wahlgesetz · Anwendbare Vorschriften

1. Für Beschwerden bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gelten Art. 77 ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.

← § 79 Wahlgesetz Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Geltungsbereich § 81 Wahlgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →