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CH-BS
§ 8 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Briefliche Stimmabgabe
Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht und Stimmabgabe[[1]](#titletitle_text_fn_910865_2_1_c) - Stimmabgabe
§ 8 Wahlgesetz · Briefliche Stimmabgabe
1. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag beim Büro für Wahlen und Abstimmungen bzw. bei der Gemeindekanzlei eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben in jedem Fall unberücksichtigt.