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132.100 CH-BS

§ 79 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Amtliche Anordnung

Nachzählung
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§ 79 Wahlgesetz · Amtliche Anordnung

1. Der Regierungsrat ordnet für einzelne oder für sämtliche Wahllokale eine Nachzählung an, sofern stichhaltige Gründe vorliegen, welche die zuverlässige Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder einer Abstimmung in Frage stellen.

2. Für die Nachzählung sind die Beauftragten des Regierungsrates sowie Mitglieder des oder der betroffenen Wahlbüros zuständig. Die Mitglieder des oder der Wahlbüros werden vom zuständigen Departement bezeichnet.

3. Die Stimmberechtigten haben keinen Anspruch auf die Anordnung einer Nachzählung gemäss dieser Bestimmung.

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