132.100
CH-BS
§ 76 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Zeitpunkt
Wahlen - Majorzwahlverfahren - Wahl des Regierungsrates und des Regierungspräsidiums
§ 76 Wahlgesetz · Zeitpunkt
1. Die Wahl des Regierungsrates und der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten findet jeweils gleichzeitig mit der Wahl des Grossen Rates statt.
2. Eine Ersatzwahl einzelner Mitglieder des Regierungsrates und der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten findet innert nützlicher Frist statt.