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§ 73 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Neuer Stimmrechtsausweis

Wahlen - Majorzwahlverfahren - Zweiter Wahlgang
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§ 73 Wahlgesetz · Neuer Stimmrechtsausweis

1. Die Stimmberechtigten erhalten mindestens zehn Tage vor dem Urnengang einen neuen Stimmrechtsausweis sowie die amtlichen Wahlzettel gemäss § 66.

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