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§ 72 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Wahlvorschläge

Wahlen - Majorzwahlverfahren - Zweiter Wahlgang
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§ 72 Wahlgesetz · Wahlvorschläge

1. Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang können von den Vertreterinnen oder Vertretern der Vorschläge für den ersten Wahlgang ohne Mitwirkung der übrigen Unterzeichnenden eingereicht werden.

2. Neue Wahlvorschläge müssen den Anforderungen der §§ 36 und 37 entsprechen.

3. Alle Wahlvorschläge müssen bis spätestens Mittwoch, 12.00 Uhr, nach dem ersten Wahlgang im Besitz des Büros für Wahlen und Abstimmungen sein.

4. Die Publikation der Wahlvorschläge mit Bezeichnungen und Ordnungsnummern hat unverzüglich nach deren Bereinigung im Kantonsblatt zu erfolgen.

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