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§ 71 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Durchführung

Wahlen - Majorzwahlverfahren - Zweiter Wahlgang
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§ 71 Wahlgesetz · Durchführung

1. Erreichen weniger Kandidatinnen und Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so ist unter Vorbehalt von § 32 ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Er hat in der Regel innert vier Wochen nach dem ersten Wahlgang stattzufinden.

2. Erreicht im ersten Wahlgang eine Person zwar als Regierungspräsidentin oder als Regierungspräsident, jedoch nicht als Mitglied des Regierungsrates das absolute Mehr, so erfolgt die Wahl der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten im zweiten Wahlgang.

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