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§ 7 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Persönliche Stimmabgabe

Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht und Stimmabgabe[[1]](#titletitle_text_fn_910865_2_1_c) - Stimmabgabe
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§ 7 Wahlgesetz · Persönliche Stimmabgabe

1. Für die persönliche Stimmabgabe bestehen Wahllokale mit versiegelbaren Urnen.

2. Die Öffnungszeiten werden vom Regierungsrat bzw. den Gemeinderäten festgelegt.

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