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CH-BS
§ 7 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Persönliche Stimmabgabe
Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht und Stimmabgabe[[1]](#titletitle_text_fn_910865_2_1_c) - Stimmabgabe
§ 7 Wahlgesetz · Persönliche Stimmabgabe
1. Für die persönliche Stimmabgabe bestehen Wahllokale mit versiegelbaren Urnen.
2. Die Öffnungszeiten werden vom Regierungsrat bzw. den Gemeinderäten festgelegt.