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CH-BS
§ 69 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Erster Wahlgang
Wahlen - Majorzwahlverfahren - Auszählung
§ 69 Wahlgesetz · Erster Wahlgang
1. Im ersten Wahlgang sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, welche das absolute Mehr erreichen und die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.