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§ 69 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Erster Wahlgang

Wahlen - Majorzwahlverfahren - Auszählung
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§ 69 Wahlgesetz · Erster Wahlgang

1. Im ersten Wahlgang sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, welche das absolute Mehr erreichen und die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen.

2. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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