Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.100 CH-BS

§ 64 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Wählbarkeit

Wahlen - Majorzwahlverfahren - Wahlkreis und Wählbarkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 64 Wahlgesetz · Wählbarkeit

1. Wählbar ist, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für das betreffende Amt erfüllt, auch wenn kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist.

2. Wählbar als Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident ist eine Person, die von der bzw. dem jeweiligen Stimmberechtigten gleichzeitig als Mitglied des Regierungsrates gewählt wird oder als Mitglied des Regierungsrates bereits gewählt ist.

← § 63 Wahlgesetz Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Geltungsbereich § 65 Wahlgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →