132.100
CH-BS
§ 64 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Wählbarkeit
Wahlen - Majorzwahlverfahren - Wahlkreis und Wählbarkeit
§ 64 Wahlgesetz · Wählbarkeit
1. Wählbar ist, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für das betreffende Amt erfüllt, auch wenn kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist.
2. Wählbar als Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident ist eine Person, die von der bzw. dem jeweiligen Stimmberechtigten gleichzeitig als Mitglied des Regierungsrates gewählt wird oder als Mitglied des Regierungsrates bereits gewählt ist.