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§ 63 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Wahlkreis

Wahlen - Majorzwahlverfahren - Wahlkreis und Wählbarkeit
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§ 63 Wahlgesetz · Wahlkreis

1. Für die Wahlen nach § 31 lit. a - c bildet der ganze Kanton einen Wahlkreis.

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