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CH-BS
§ 6 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht und Stimmabgabe[[1]](#titletitle_text_fn_910865_2_1_c) - Stimmabgabe
§ 6 Wahlgesetz · Grundsatz
1. Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne, brieflich oder elektronisch.
2. Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden.
3. Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.