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§ 6 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht und Stimmabgabe[[1]](#titletitle_text_fn_910865_2_1_c) - Stimmabgabe
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§ 6 Wahlgesetz · Grundsatz

1. Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne, brieflich oder elektronisch.

2. Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden.

3. Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

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