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CH-BS
§ 52 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Erste Verteilung
Wahlen - Proporzwahlverfahren - Wahlkreise mit mehreren Sitzen
§ 52 Wahlgesetz · Erste Verteilung
1. Die Summe aller Listenstimmen wird durch die Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl gilt als Wahlzahl.
2. Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, als die Wahlzahl in ihrer Gesamtstimmenzahl enthalten ist.