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CH-BS
§ 5 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Stimmrechtsausweis
Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht und Stimmabgabe[[1]](#titletitle_text_fn_910865_2_1_c) - Stimmrecht
§ 5 Wahlgesetz · Stimmrechtsausweis
1. Aufgrund der Stimmregister erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Urnengang einen Stimmrechtsausweis.
2. ...
3. Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, ihren Stimmrechtsausweis nicht erhalten oder verloren zu haben, können bis spätestens Freitag, 16.00 Uhr, vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag beim Büro für Wahlen und Abstimmungen bzw. bei den Gemeindeverwaltungen einen neuen beziehen.