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§ 46 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Amtliche Wahlzettel

Wahlen - Proporzwahlverfahren - Bereinigte Wahlvorschläge
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§ 46 Wahlgesetz · Amtliche Wahlzettel

1. Den Stimmberechtigten sind sämtliche Listen ihres Wahlkreises als Wahlzettel zuzustellen sowie eine Freie Liste. Alle Listen haben so viele Linien zu enthalten, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind.

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