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§ 45 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Publikation

Wahlen - Proporzwahlverfahren - Bereinigte Wahlvorschläge
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§ 45 Wahlgesetz · Publikation

1. Die Listen werden mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern im Kantonsblatt publiziert.

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