Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.100 CH-BS

§ 44 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Listenverbindung

Wahlen - Proporzwahlverfahren - Bereinigte Wahlvorschläge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 Wahlgesetz · Listenverbindung

1. Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

← § 43 Wahlgesetz Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Geltungsbereich § 45 Wahlgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →