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§ 41 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Abschluss der Bereinigung

Wahlen - Allgemeines - Bereinigung
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§ 41 Wahlgesetz · Abschluss der Bereinigung

1. Nach Ablauf der für die Bereinigung der Mängel und Ergänzungen gesetzten Fristen darf an den Wahlvorschlägen nichts mehr geändert werden.

2. Das zuständige Departement nimmt die allenfalls nötigen Korrekturen selbst und endgültig vor.

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