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132.100 CH-BS

§ 40 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Ersatzvorschläge

Wahlen - Allgemeines - Wahlvorschläge
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§ 40 Wahlgesetz · Ersatzvorschläge

1. Das zuständige Departement orientiert die Vertreterinnen oder Vertreter über die von Amtes wegen erfolgten Streichungen und setzt ihnen eine Frist von drei Tagen zur Einreichung von Ersatzvorschlägen.

2. Den Ersatzvorschlägen ist die Zustimmungserklärung im Sinn von § 37 Abs. 1 lit. d beizulegen.

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