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§ 4 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Stimmregister

Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht und Stimmabgabe[[1]](#titletitle_text_fn_910865_2_1_c) - Stimmrecht
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§ 4 Wahlgesetz · Stimmregister

1. Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen haben von Amtes wegen zu erfolgen.

2. Eintragungen sind bis zum fünften Tag vor einem Wahl- oder Abstimmungssonntag vorzunehmen, sofern die Voraussetzungen zur Teilnahme an letzterem erfüllt sind.

3. Die Stimmregister werden für die Stadt und für die Bürgergemeinde der Stadt Basel in deren Auftrag durch das zuständige Departement, für Riehen und Bettingen durch die Gemeindeverwaltungen geführt, welche über die Eintragung entscheiden.

4. Das zuständige Departement führt ein zentrales Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die sich gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 19. Dezember 1975 gemeldet haben.

5. Die Stimmregister stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

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