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§ 39 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Doppelkandidatur

Wahlen - Allgemeines - Wahlvorschläge
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§ 39 Wahlgesetz · Doppelkandidatur

1. Personen, die in verschiedenen Wahlkreisen oder auf mehreren Wahlvorschlägen desselben Kreises kandidieren, werden vom zuständigen Departement auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.

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