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§ 35 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Einreichung

Wahlen - Allgemeines - Wahlvorschläge
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§ 35 Wahlgesetz · Einreichung

1. Wahlvorschläge sind dem zuständigen Departement auf dem amtlichen Formular einzureichen. Sie müssen spätestens am achtletzten Montag, 09.00 Uhr, vor dem Wahlsonntag im Besitz des Büros für Wahlen und Abstimmungen sein.

2. ...

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