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CH-BS
§ 33 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Grosser Rat
Wahlen - Allgemeines - Wahlperiode
§ 33 Wahlgesetz · Grosser Rat
1. Der Grosse Rat wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2. Die Amtsperiode des Grossen Rates beginnt jeweils am 1. Februar nach den Neuwahlen.