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§ 33 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Grosser Rat

Wahlen - Allgemeines - Wahlperiode
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§ 33 Wahlgesetz · Grosser Rat

1. Der Grosse Rat wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2. Die Amtsperiode des Grossen Rates beginnt jeweils am 1. Februar nach den Neuwahlen.

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