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§ 32 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Stille Wahl

Wahlen - Allgemeines - Wahlverfahren
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§ 32 Wahlgesetz · Stille Wahl

1. Entspricht die Zahl der Vorgeschlagenen der Zahl der zu Wählenden, so widerruft der Regierungsrat den angesetzten Wahlgang und erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt.

2. Dieser Beschluss wird unter Hinweis auf das Beschwerderecht im Kantonsblatt publiziert.

3. Dieses Verfahren findet keine Anwendung auf die Wahl des Grossen Rates, den ersten Wahlgang der Regierungsratswahl, die Wahl der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten sowie den ersten Wahlgang der Ständeratswahl.

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