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§ 3 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Stimmberechtigung

Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht und Stimmabgabe[[1]](#titletitle_text_fn_910865_2_1_c) - Stimmrecht
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§ 3 Wahlgesetz · Stimmberechtigung

1. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.

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