132.100
CH-BS
§ 3 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Stimmberechtigung
Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht und Stimmabgabe[[1]](#titletitle_text_fn_910865_2_1_c) - Stimmrecht
§ 3 Wahlgesetz · Stimmberechtigung
1. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.