132.100
CH-BS
§ 22 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Ermittlung
Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen - Ergebnisse
§ 22 Wahlgesetz · Ermittlung
1. Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung fallen die ungültigen und leeren Wahl- und Stimmzettel sowie die ungültigen und leeren Stimmen ausser Betracht. § 49 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2. Das absolute Mehr bei Majorzwahlen wird gemäss § 70 berechnet.