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132.100 CH-BS

§ 22 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Ermittlung

Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen - Ergebnisse
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§ 22 Wahlgesetz · Ermittlung

1. Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung fallen die ungültigen und leeren Wahl- und Stimmzettel sowie die ungültigen und leeren Stimmen ausser Betracht. § 49 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2. Das absolute Mehr bei Majorzwahlen wird gemäss § 70 berechnet.

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