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§ 2 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) - Politischer Wohnsitz

Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht und Stimmabgabe[[1]](#titletitle_text_fn_910865_2_1_c) - Stimmrecht
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§ 2 Wahlgesetz · Politischer Wohnsitz

1. Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht in der Gemeinde aus, in welcher sie wohnen und angemeldet sind.

2. Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt, begründet politischen Wohnsitz nur mit dem Nachweis, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

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