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131.100 IRG CH-BS

§ 9 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Prüfung des Zustandekommens

Initiative - Vorprüfung, Einreichung, Rückzug
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§ 9 IRG · Prüfung des Zustandekommens

1. Die Staatskanzlei stellt aufgrund der Stimmrechtsbescheinigungen fest, ob die Initiative die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist.

2. Die Staatskanzlei lässt Mängel der Bescheinigung durch die zuständige Behörde beheben, sofern das Zustandekommen der Initiative davon abhängt.

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