131.100
IRG
CH-BS
§ 8 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
Initiative - Vorprüfung, Einreichung, Rückzug
§ 8 IRG · Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
1. Eine Unterschrift ist ungültig, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 5 nicht erfüllt sind.
2. Hat eine stimmberechtigte Person mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
3. Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.