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131.100 IRG CH-BS

§ 8 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

Initiative - Vorprüfung, Einreichung, Rückzug
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§ 8 IRG · Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

1. Eine Unterschrift ist ungültig, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 5 nicht erfüllt sind.

2. Hat eine stimmberechtigte Person mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.

3. Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.

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