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131.100 IRG CH-BS

§ 7 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Stimmrechtsbescheinigung

Initiative - Vorprüfung, Einreichung, Rückzug
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§ 7 IRG · Stimmrechtsbescheinigung

1. Die Staatskanzlei lässt die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden durch die zuständige Behörde ihrer Wohngemeinde bescheinigen.

2. Unterschriebene Initiativbogen können bereits vor der Einreichung der Initiative zur Prüfung der Stimmberechtigung der zuständigen Behörde der Wohngemeinde vorgelegt werden.

3. Die zuständige Behörde bescheinigt, dass die Unterzeichnenden in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde stimmberechtigt sind, und gibt die Listen der Staatskanzlei oder dem Initiativkomitee zurück.

4. Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein, die eigenhändige Unterschrift der Amtsperson aufweisen und deren amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.

5. Das Stimmrecht der Unterzeichnenden kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.

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