Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.100 IRG CH-BS

§ 6 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Einreichung

Initiative - Vorprüfung, Einreichung, Rückzug
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§ 6 IRG · Einreichung

1. Die Unterschriftenlisten einer Initiative sind der Staatskanzlei zu Handen des Grossen Rates gesamthaft und innert der in § 47 Abs. 4 der Verfassung genannten Frist seit ihrer Veröffentlichung im Kantonsblatt einzureichen.

2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

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