131.100
IRG
CH-BS
§ 6 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Einreichung
Initiative - Vorprüfung, Einreichung, Rückzug
§ 6 IRG · Einreichung
1. Die Unterschriftenlisten einer Initiative sind der Staatskanzlei zu Handen des Grossen Rates gesamthaft und innert der in § 47 Abs. 4 der Verfassung genannten Frist seit ihrer Veröffentlichung im Kantonsblatt einzureichen.
2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.