131.100
IRG
CH-BS
§ 5 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Unterschrift
Initiative - Vorprüfung, Einreichung, Rückzug
§ 5 IRG · Unterschrift
1. Die Stimmberechtigten müssen ihren Namen und Vornamen handschriftlich und leserlich sowie ihre eigenhändige Unterschrift auf die Unterschriftenliste setzen.
1bis Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
2. Sie müssen gleichzeitig Tag, Monat und Jahr ihrer Geburt sowie ihre Adresse angeben.
3. Sie dürfen die gleiche Initiative nur einmal unterschreiben.